...über die Entlassung
Die Entlassung ist ein angestrebter und wichtiger Termin und sollte gut vorbereitet werden, bestenfalls mit professioneller Unterstützung.
vorzeitige Entlassungszeitpunkte / Reststrafenaussetzung
Es ist möglich das eine Freiheitsstrafe vorzeitig beendet wird, bzw. dass man vorzeitig entlassen wird. 2 vorzeitige Entlassungszeitpunkte sind die:
Halbstrafe, also nach der Hälfte der eigentlichen Haftzeit (§ 57 Abs. 2 StGB)
2/3-Reststrafenaussetzung, also nach 2/3 der eigentlichen Haftzeit (§ 57 Abs. 1 StGB)
Die Freiheitsstrafe wird bei einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung ist mindestens so lange, wie der Rest der Freiheitsstrafe.
Halbstrafe:
Für eine Halbstrafe muss immer ein Antrag gestellt werden. Hierfür sollte dieser möglichst 2 Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, der als die Hälfte der Haftzeit angesehen werden kann.
Für die Genehmigung einer Halbstrafe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
es handelt sich um die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (keine vorherigen Freiheitsstrafen)
die Freiheitsstrafe darf 2 Jahre nicht überschreiten
es müssen schon mindestens 6 Monate verbüßt sein
die Beurteilung der Tat, der Persönlichkeit und der Entwicklung der verurteilten Person während des Strafvollzuges ergeben einen besonderen Umstand
die vorzeitige Entlassung muss sicher für die Allgemeinheit sein
2/3-Reststrafenaussetzung:
Der Termin für die 2/3-Reststrafenaussetzung steht schon von Anfang an fest und muss nicht beantragt werden.
Für die Aussetzung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch 2 Monate müssen verbüßt sein
die Entlassung muss sicher für die Allgemeinheit sein
die verurteilte Person muss einwilligen
Bei der Entscheidung, ob eine 2/3 Aussetzung oder eine Halbstrafe genehmigt wird, betrachtet das Gericht verschiedene Punkte, z.B.:
die Persönlichkeit der gefangenen Person
das Vorleben
die Umstände der Tat
die Rückfallquote der einzelnen Person
das Verhalten im Vollzug
die Lebensumstände und Wirkungen, die durch die Aussetzung erwartet werden können
Der Termin für die 2/3-Strafe steht schon von Anfang an fest und muss nicht beantragt werden. Selbst, wenn der 2/3-Termin vorbei ist, kann immer noch ein Antrag auf Reststrafenaussetzung gestellt werden.
Haftentlassungsvorbereitung allgemein
Hauptverantwortlich für die Vorbereitung der Entlassung von Strafgefangenen ist die JVA. Diese arbeitet eng mit dem Sozialen Dienst der Justiz und den Vereinen der freien Straffälligenhilfe zusammen. Die Gefangenen sollen mit dem Ziel entlassen werden, zurück in die Gesellschaft integriert und resozialisiert zu werden.
Ziel ist, dass für die strafgefangene Person eine geeignete Unterbringung nach der Haftzeit, ebenso wie eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle gefunden werden kann.
In der Regel beginnt die Vorbereitung der Haftentlassung 6 Monate bis 1 Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin.
Zur Vorbereitung stehen inhaftierten Personen verschiedene Angebote zu. Dazu gehören bspw. Unterstützungsleistungen bei Amtsgängen oder die Vermittlung in therapeutische Angebote.
Haftentlassungsvorbereitung konkret
Unterstützung in der Haftentlassungsvorbereitung kann man durch das Projekt "ZEBRA - Zentrum für Entlassungshilfe, Beratung, Resozialisierung und Anslaufstelle zur Vermittlung gemeinnütziger Arbeit" bekommen. Hier alle Informationen dazu!
Die Entlassung und die Zeit davor ist eine aufregende Zeit und muss gut begleitet und vorbereitet werden. Je besser die Vorbereitung, desto einfacher ist die erste Zeit in Freiheit.
Erste Ansprechpersonen im Laufe der Haftentlassungsvorbereitung ist die JVA und insbesondere die Personen des Sozialen Dienstes.
Die Haftentlassung sollte im besten Falle spätestens 6 Monate vor der Entlassung anfangen. Im besten Falle können Lockerungen erfolgen, sodass einige Termine, zum Beispiel zur Wohnungssuche und Amtswege, schon während der Haftzeit erledigt werden können.
Es gibt einige Sachen, die vor der Entlassung erledigt werden sollten. Ob das im konkreten Fall ausreicht, muss mit der inhaftierten Person besprochen werden. Es ist daher ratsam, Kontakt zu einem Verein der Freien Straffälligenhilfe aufzunehmen und eng mit dem Sozialen Dienst der JVA zusammenzuarbeiten und der Bewärhungshilfe bzw. Führungsaufsicht, sollten diese zuständig sein.
Unterlagen, die benötigt werden
Haftbescheinigung
Verdienstbescheinigung
Passfoto
Gültiger Personalausweis (im besten Fall, ansonsten alter Personalausweis)
sollte der Personalausweis nicht vorhanden sein, wird die Geburtsurkunde benötigt (sollte diese ebenfalls nicht vorhanden sein, entstehen bei der Beantragung Kosten)
Steuer-ID
Sozialversicherungsnummer/ Rentenversicherungsnummer
Bewerbungsunterlagen
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters
Schufa-Auskunft
Wichtige Hinweise für die Entlassung
Bei der Haftentlassungsvorbereitung und unmittelbar nach der Entlassung sollte an folgende Punkte gedacht werden:
Haftentlassungsschein/ Arbeitsnachweise der JVA
Wohnungsgeberbescheinigung/ gültigen Mietvertrag
Einwohnermeldeamt – Personalausweis aktualisieren lassen
Krankenkasse anmelden
Bankkonto eröffnen
Meldung bei der Agentur für Arbeit/ Jobcenter/ Sozialamt/ Rententräger
Versicherungen (Hausrat/ Haftpflicht)
Bei Versorgungsträger anmelden (Strom, ggfs. Wasser/ Müll)
Meldung bei der Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht
Die Punkte werden auf der Seite '...über die erste Zeit nach der Entlassung' ausführlich beschrieben.
Tag der Entlassung
Die Entlassung am letzten Tag der Haftzeit sollte gemäß § 50 JVollzGB I LSA in den Vormittagsstunden passieren.
Im Falle, dass der Entlassungstermin auf einen
Samstag,
Sonntag / Feiertag,
einen Werktag nach Ostern oder Pfingsten,
sowie den Zeitraum vom 22.12. bis 06.01.
fällt, kann der Termin auf den vorhergehenden Werktag verschoben werden.
Voraussetzung dafür ist eine Vertretbarkeit je nach Länge der Haft oder andere fürsorgliche Gründe.
Die gefangene Person kann bis zu zwei Tage vorher entlassen werden, wenn dies dringend für ihre Eingliederung notwendig ist.

