...über die Haftzeit

Eine Inhaftierung bedeutet eine Veränderung der bisherigen Lebenssituation, die mit vielen Fragen einhergeht.

Wir haben versucht, auf einige wichtige Punkte einzugehen, die eine Haftzeit mit sich bringt.

Leistungen nach SBGII

Inhaftierte Personen, die stationär untergebracht sind oder sich in einer JVA befinden (Haft, Arrest etc.) haben KEINEN Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Das gilt auch bei:

  • Freiheitsstrafen als Ersatz für eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
  • Jugendstrafen, einschließlich Dauerarrest
  • Erzwingungshaft
  • Maßregelvollzug
  • Untersuchungshaft

 

Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II hat man:

  • bei einer Haftunterbrechung (Ur­teil vom 26.02.2019, Az.: L 11 AS 474/17, BeckRS 2019, 3266)
  • oder bei Beurlaubung oder beim Probewohnen im Maßregelvollzug

 

Aufnahme (erste Zeit in einer JVA)

Bei der Aufnahme in eine JVA werden folgende Schritte durchgeführt, dies kann von JVA zu JVA unterschiedlich sein, sind aber ähnlich:

  • formelle Aufnahme wie Personalien
  • Durchsuchung der Person
  • Abgabe der privaten Habseligkeiten
    • nach einer Prüfung werden diese in einer Kammer gesammelt
    • Untersuchungsgefangene können ihre eigene Kleidung tragen
  • Übergabe der Anstaltsgegenstände wie Kleidung, Bettwäsche, Geschirr und Hygieneartikel
  • Prüfung des gesundheitlichen Zustandes durch den medizinischen Dienst der JVA
    • Dazu gehört auch Prüfung der Hafttauglichkeit, Arbeitsfähigkeit, eventuelle gesundheitliche Bedenken
    • eventuell und je nach Bedarf werden Medikamente oder Drogenersatzstoffe gegeben
  •  Erstgespräch mit einem Justizbeamten
    • Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten
  • Begleitung zum Haftraum
  • Erhalt der Verpflegung für den Tag

 

Die erste Zeit verbringt man auf der Station der Aufnahme. Erst wenn alles abgeschlossen ist und nach einer gewissen Zeit der Eingewöhnung wird man verlegt.

Besuche

Inhaftierte Personen dürfen Besuch empfangen. Die Besuchszeiten in Sachsen-Anhalt betragen:

  • generell 1 Stunde pro Monat  
    • minderjährigen Angehörige dürfen 2 Stunden pro Monat kommen
  • bei Untersuchungsgefangenen 2 Stunden pro Monat
  • bei jugendlichen Strafgefangenen 4 Stunden pro Monat
  • Inhaftierte des offenen Vollzugs dürfen täglich besucht werden

 

Generell sind die Besuchszeiten der JVA einzuhalten.

 

Vor jedem Besuch muss ein konkreter Termin mit der JVA vereinbart werden, am besten telefonisch mit dem Besuchsdienst. Die Telefonnummern findet man im Internet.

 

Beim ersten Besuch muss vorher ein schriftlicher Antrag gestellt werden, am besten 4 Wochen vorher. Folgebesuche können danach mündlich mit der JVA vereinbart werden.  

 

Am besten ruft man beim Besuchsdienst an, die geben einem umfangreiche Auskünfte wie ein Besuch erfolgen kann und was man mitbringen darf.

 

Termine und Anträge können auch durch die inhaftierte Person in der JVA per Antrag gestellt werden.

 

Bei Untersuchungsgefangenen entscheidet die Haftrichterschaft oder Staatsanwaltschaft über Besuchsanträge.

 

Besuche mit Kindern erfolgen meist zu besonderen Zeiten. Kinder unter 14 Jahren müssen mit einer erwachsenen Begleitperson zu Besuchen kommen. Für Kinder gibt es eine wunderbare Erklärung für den Besuch im Internet vom Deutschen Caritasverband e.V.: http://www.besuch-im-gefaengnis.de/

 

Die Besuchenden müssen sich eine viertel Stunde vor ihrem Besuchstermin in der JVA einfinden und nüchtern sein.

 Die Anzahl der jeweiligen Besuchspersonen muss vorab mit dem Besuchsdienst der JVA abgesprochen werden.

 

An der Pforte müssen diese ein gültiges Ausweisdokument vorzeigen. Das Dokument wird an der Pforte einbezogen, man bekommt einen Besuchsausweis. Vor dem Verlassen der JVA bekommt man den Ausweis wieder.

 

Vor dem Besuch wird jede Person auf unerlaubte Gegenstände durchsucht z.B. Alkohol, Betäubungsmittel und Waffen. Die Durchsuchung findet statt mit einer elektronischen Sonde und durch Abtasten des Körpers.

 

In jeder JVA gilt grundsätzlich Handyverbot, dieses muss zu Beginn mit dem Ausweisdokument abgegeben werden.

 

Als Besuchender ist es verboten der inhaftierten Person Gegenstände jeder Art zu übergeben, dazu zählt auch Geld. Weiterhin ist es auch verboten Gegenstände von Inhaftierten anzunehmen. Weitere Informationen zum Verhalten, zu Geboten und Verboten beim Besuch können mit dem jeweiligen Besuchsdienst geklärt werden.

Zusammengefasst:

  • Besuchstermine immer vorab vereinbaren beim Besuchsdienst telefonisch
  • vorm ersten Besuch einen Antrag stellen, 4 Wochen vorher
  • Ausweisdokument mitbringen
  • 15 min vom dem Termin an der JVA sein
  • jeder/jede Besuchende wird durchsucht
  • es dürfen keine Gegenstände an die inhaftierte Person übergeben werden und auch nicht empfangen werden
  • es darf kein Handy mit reingenommen werden

Besitz von Gegenständen

Der eigene Haftraum darf in angemessenem Umfang ausgestattet, also eingerichtet werden.

Zu den erlaubten Gegenständen gehören in der Regel:

  • Familienfotos,
  • persönliche Erinnerungsstücke,
  • grundlegende religiöse Schriften,
  • religiöse Gegenstände,
  • Radio,
  • Fernseher,
  • Bücher und Zeitschriften
  • und andere Gegenstände zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung.

 

Die Gegenstände müssen vorab von der JVA genehmigt werden und dürfen weder die Sicht in den Haftraum, noch die Sicherheit und Ordnung gefährden.

Briefe

Das Absenden und Empfangen von Briefen ist im Prinzip unbegrenzt möglich. Die Portokosten sind von der inhaftierten Person selbst zu tragen. Materialien, wie Stift und Papier kann man auf Anfrage von der JVA erhalten.

In Ausnahmefällen kann der Briefverkehr durch die JVA verboten werden und in Einzelfällen kann der Schriftverkehr auch überwacht werden. Grund hierfür kann eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung oder die Gefährdung des Vollzugszieles sein.

 

Amtliche Briefe z.B. von Anwaltschaften, Gerichten, Strafverteidungen und anderen staatlichen Institutionen dürfen nicht überwacht werden.

 

Unlesbare Briefe, Geheimschriften oder Briefe in fremder Sprache, wenn dies nicht eindrücklich nötig gewesen wäre, werden nicht weitergeleitet.

Pakete

Pakete dürfen ebenfalls empfangen werden, insofern die Anstalt dies erlaubt. Es sollte vorab ein Antrag gestellt werden. Am besten telefonisch über die JVA abklären oder die inhaftierte Person stellt einen Antrag in der JVA.

Im Paket dürfen keine Genuss- oder Nahrungsmittel enthalten sein und es müssen die Vorgaben zum Inhalt, Zeitpunkt und Höchstmengen der JVA eingehalten werden.

Gegenstände die die Sicherheit und Ordnung gefährden könnten, sind verboten.

Der Inhalt wird im Beisein des Inhaftierten geöffnet und geprüft.

Gegenstände, die von der Anstalt nicht genehmigt werden, werden kostenpflichtig zurück gesendet.

Telefon

Meist gibt es Telefonkarten für Inhaftierte, bei dem jedoch jeder Anruf von diesen selbst finanziert werden muss.

Zwar ist es Inhaftierten erlaubt nach draußen zu telefonieren, dennoch stellt es keinen Rechtsanspruch dar.

Telefongespräche können überwacht werden, dies wird jedoch vorher mitgeteilt.

Telefonate mit der Strafverteidigung dürfen ähnlich wie beim Schriftverkehr nicht überwacht werden.

Die Telefonnummern, die man anrufen möchte, müssen durch die JVA freigeschaltet werden.

Zahlungen und Konten in der JVA

Zahlungen

Arbeitsentgelt

Für geleistete Arbeit werden inhaftierte Personen entlohnt.

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei in 5 Stufen unterteilt und richtet sich nach der verrichteten Arbeit.

Inhaftierte, die einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen, erhalten normalerweise den üblichen Tariflohn, von dem sie jedoch einen Haftkostenbeitrag an die Anstalt zahlen müssen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn man im Offenen Vollzug ist.

Ausbildungsbeihilfe

Wenn eine strafgefangene Person an Ausbildungsmaßnahmen oder Unterricht teilnimmt, erhält sie in der Regel eine Ausbildungsbeihilfe.

Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Höhe des dadurch entgangenen Arbeitsentgeltes. Dieser entspricht meist der Lohnstufe 3.

Taschengeld

Die JVA ist zuständig für die Deckung des Lebensunterhalts von Inhaftierten.

 

Wenn eine Person ohne eigenes Verschulden weder ein Arbeitsentgelt noch Ausbildungsbeihilfe bekommt, kann ein Antrag auf Taschengeld gestellt werden.

 

Dieses wird dann von der Anstalt ausgezahlt. Die Höhe des Taschengeldes beträgt dabei 14% der aktuellen Eckvergütung.

Im Vollzug wird dieses Taschengeld auf dem Hausgeldkonto der Inhaftierten gutgeschrieben.

Konten

Hausgeld

Das Hausgeld steht zum Einkauf innerhalb der Anstalt oder für weitere Ausgaben zur Verfügung. Es besteht aus Taschengeld, Ausbildungsbeihilfe und Arbeitsentgelt.

Als Disziplinarmaßnahme ist er der JVA möglich, die Verfügung über das Hausgeld für Inhaftierte zu beschränken.

Das Hausgeld ist nicht pfändbar, kann jedoch, wenn es eine gewisse Höhe überschreitet zur Deckung laufender Gerichtskosten oder Deckung von Schäden grob fahrlässiger Verletzung fremden Eigentums eingesetzt werden.

Überbrückungsgeld

Der Teil des Arbeitsentgelts bzw. der Ausbildungsbeihilfe, der nicht für das Hausgeld genutzt wird, wird für das Überbrückungsgeld genutzt.

Das Überbrückungsgeld soll das Leben des Inhaftierten in den ersten vier Wochen nach der Haftentlassung finanzieren. Das Überbrückungsgeld, auch ,,Brücke‘‘ genannt, ist bei jedem Inhaftierten unterschiedlich hoch.

Dieses kann auch bereits vor der Entlassung zur sogenannten Eingliederung genutzt werden.

War die inhaftierte Person im Vollzug nicht arbeiten, kann die Brücke aus anderen Mitteln bezogen werden, wie z.B. dem mitgebrachten Geld bei Haftantritt.

Die Brücke kann nicht gepfändet werden, es sei denn, es liegen Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen nach der Zivilprozessordnung vor. Es müssen jedoch ausreichend finanzielle Mittel überlassen werden, um die ersten vier Wochen nach Entlassung zu finanzieren.

Die Brücke wird nach der Haftentlassung in bar ausgezahlt.

Eigengeld

Das Eigengeld umfasst alles an übrigbleibendem Geld, welches nicht ins Hausgeld oder Überbrückungsgeld einfließt.

Sobald ein ausreichendes Überbrückungsgeld angespart ist, kann das restliche Geld als Eigengeld im Prinzip frei verwendet werden. Wenn das Eigengeld nicht gerade der Aufstockung des Überbrückungsgeldes dient, kann es aber gepfändet werden.

 

Für den Einkauf in der JVA kann es allerdings nur benutzt werden, wenn zum Einkauf ohne eigenes Verschulden weder Hausgeld noch Taschengeld zur Verfügung steht.

Arbeit und Ausbildung

Grundsätzlich besteht für alle Strafgefangenen eine Arbeitspflicht.

Davon ausgenommen sind Inhaftierte, die älter sind als 65, schwangere Frauen und stillende Mütter.

Wenn eine inhaftierte Person die Arbeit verweigert, können Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. eine Taschengeldsperre die Folge sein.

Die Arbeit in der JVA ist unterteilt in die Arbeit in Unternehmerbetrieben (Kooperation mit anderen Unternehmen und Verkauf der Ware) und Eigenbetrieben (Arbeiten für die JVA, Gärtnerei und Wäscherei zum Beispiel).

Die Arbeit wird mit einem Arbeitsentgelt entlohnt. Hierbei werden verschiedene Tätigkeiten unterschiedlich bezahlt.

Untersuchungsgefangene erhalten, wenn sie während der U-Haft arbeiten, die gleiche Bezahlung wie Strafgefangene.

Des Weiteren gibt es auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie berufliche und schulische Bildungsmaßnahmen. Auf diese Art und Weise können Schulabschlüsse aller Art nachgeholt werden.Auch Kurse, z.B. Sprachkurs, können besucht werden. Gezahlt wird in der Regel die Ausbildungsbeihilfe.

Freizeitgestaltung

Inhaftierte haben das Recht, sich in ihrer Freizeit individuell zu beschäftigen.

Dabei können sie die Bücherei der JVA nutzen und am Fernunterricht teilnehmen.

Zu dem können sie Fußball und Tischtennis spielen, Fitness betreiben, kochen, Musik machen und Malen und Basteln. Dafür stehen ihnen verschiedene Räume zur Verfügung, wie Fußballplätze, Fitnessräume und Sporthallen.

Außerdem werden manchmal Workshops angeboten von Mitarbeitenden außerhalb des Haftkontexts.

Im Rahmen der Gefangenenbetreuung gibt es Schuldnerberatungen, Suchtberatungen, Einzel- und Gruppengespräche, Deliktaufarbeitungen und Berufsberatungen.

Die Teilnahme an Freizeitangeboten muss beantragt werden.

Sozialtherapie

Die Sozialtherapie ist ein psychologisch-therapeutisches Verfahren, die auf eine Symptombeseitigung und Verhaltensänderung abzielt.

Diese Sozialtherapie wird in einer gesonderten Abteilung der JVA durchgeführt und bildet somit eine Sonderform des Regelvollzugs.

Deswegen werden in der Sozialtherapie soziale Fähigkeiten und Kompetenzen erlernt, um in der Zukunft straffrei zu leben.

Sozialtherapie bekommen:

  • Strafgefangene sämtlicher Deliktgruppen, die nicht psychisch erkrankt sind, aber Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem sozialen Verhalten aufweisen,
  • Strafgefangene, die einer besonderen, wissenschaftlich anerkannten sozial- und psychotherapeutischen Behandlung bedürfen und
  • Strafgefangene, die therapiewillig und therapiefähig sind.

Sozialversicherungen (Rentenversicherung)

Wenn eine inhaftierte Person in Haft arbeitet, ist sie arbeitslosenversichert.

Ein Anspruch auf ALG I besteht nach der Entlassung ab einer Arbeitsdauer von 12 Monate (365 Tage) in 30 Monaten.

Es werden aber keine Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung gezahlt und fehlen somit für den späteren Rentenanspruch. Wenn die Person während der Haft bereits im Rentenalter ist, bekommt sie ihre Rente ausgezahlt. Das Geld bekommt die JVA und teilt es nach Abzug des Haftkostenbeitrages auf die Haftkonten der inhaftierten Person auf. Haftkosten sind je nach Bundesland unterschiedlich hoch.

Jeder Person steht es frei, eigenständig in die Rentenkasse einzuzahlen.

Darüber kann sich eine jede Person bei der Deutschen Rentenversicherung informieren.

Wenn bereits vor der Haftzeit Rente erhalten wurde, wird dies während der Haftzeit weitergezahlt. Es kann auch geprüft werden, ob ein Anspruch auf Pflegeleistungen oder Heilfürsorge besteht. 

Während der Haft wird keine Krankenversicherung und keine Pflegeversicherung geleistet, die Kosten für Behandlungen und ärztliche Versorgung übernimmt die JVA, wie auch für die Kosten von Arztbesuchen außerhalb der JVA.

Für Inhaftierte mit Freigang im offenen Vollzug mit einem freien Beschäftigungsverhältnis gelten bei der Sozialversicherung dieselben Regeln wie bei nicht strafgefangenen Arbeitskräften.

Ausgang und Lockerungen

Inhaftierten können Lockerungen gewährt werden. Dazu zählen Außenbeschäftigungen, Freigang, Ausführungen und Ausgang. Hierfür wird keine Mindesthaftzeit benötigt.

Auch für besondere Gründe können Inhaftierte Lockerungen erhalten, wie z.B. für Gerichtstermine oder Arztbesuche.

Die Mindestvoraussetzungen für Lockerungen sind:

  • keine bestehende Sucht- oder Fluchtgefahr,
  • keine weiteren offenen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren
  • und keine Befürchtung von Missbrauch der Lockerungen zu neuen Straftaten.

 

Außenbeschäftigung:

Bei einer Außenbeschäftigung dürfen regelmäßige Arbeiten außerhalb der Anstalt unter Aufsicht einer vollzugsbediensteten Person getätigt werden.

 

Freigang:

Bei Freigang dürfen regelmäßige Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht getätigt werden, wobei stichprobenartig Arbeitsbesuche vom Personal der JVA durchgeführt wird.

 

Ausgang:

Die Anstalt darf entweder für mehr als einen Tag oder stundenweise für eine bestimmte Zeit verlassen werden. Dies darf entweder ohne Begleitung oder unter Begleitung einer zugelassenen Person geschehen.

 

Langzeitausgang:

Der Langzeitausgang, ehemals als Hafturlaub bezeichnet, kann nach 6 Monaten im Vollzug und erst nachdem sich die inhaftierte Person in vorangegangenen Lockerungsmaßnahmen bewährt hat, genehmigt werden. Dabei dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 21 Tage an Langzeitausgang überschritten werden. Allerdings darf als Vorbereitung auf die Entlassung ein längerer Langzeitausgang geregelt werden. Diese Regelung findet sich unter §59 JVollzGB II LSA. Beispielsweise kann dieser Langzeitausgang dazu dienen, Unterkünfte und/oder spezielle Wohnformen auszutesten.

Verlegung

in eine andere Anstalt

Die gefangene Person hat keinen Rechtsanspruch auf eine Verlegung. Es kann ein Anstaltswechsel beantragt werden, hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung.

Eine Verlegung nach kann erfolgen, wenn

  • Es der Förderung der Behandlung dient:
    • Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
    • wenn die gewünschte Zielanstalt geeignetere therapeutische Maßnahmen anbietet
    • wenn eine Krankenhausbehandlung notwendig erscheint
  • Es zur Eingliederung nach der Entlassung förderlich ist:
    • eine Entlassung vorbereitet werden soll
    • die gewünschte Anstalt geeignetere Aus- und Weiterbildungsangebote anbietet
    • die andere Institution wohnortnäher ist
    • Nähe zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin
  • andere Gründe:
    • die Chance der Erreichung des Vollzugszieles in einer anderen Anstalt wahrscheinlicher ist z.B. durch Trennung zu Mittäter*innen
    • die Anstalt überfüllt ist oder stillgelegt werden soll
    • dem Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung nicht gerecht wird
    • die gefangene Person woanders sicherer untergebracht werden kann

 

Untergebrachte können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in ein anderes Land verlegt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.

in den offenen Vollzug

Eine Verlegung in den Offenen Vollzug kann unter den folgenden Voraussetzungen möglich sein:

  • Zustimmung der gefangenen Person
  • Eignung der inhaftierten Person für den Offenen Vollzug
  • Keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr
  • Gemeinschaftsfähigkeit
  • Gute Führung unter geringer Aufsicht

 

Wenn sich hingegen Kriterien gegenteiliger Art zeigen, ist eine Verlegung in den Offenen Vollzug nicht möglich:

  • erhebliche Flucht- oder Suchtgefahr
  • frühere Beteiligung an Gefangenenmeuterei (Auflehnen gegen Regeln und Bedienstete)
  • Anhaltspunkte, dass im letzten Urlaub/ Freigang Straftaten begangen wurden
  • gegen die betroffene Person ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist
  • zu vermuten ist, dass die inhaftierte Person das Erreichen des Vollzugsziel der Mitgefangenen gefährden könnte
  • Gefangene mit vollziehbarer Ausweisungsverfügung
  • Gefangene in Auslieferungs-, Abschiebe- oder Untersuchungshaft
  • Inhaftierte, gegen die freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet ist
  • wenn räumliche, personelle oder organisatorische Gründe die Verlegung verhindern (§201 Nr. 1 StVollzG)

 

Es ist auch möglich, dass eine Person, die bereits aus dem Regelvollzug in den Offenen Vollzug verlegt wurde, wieder rückverlegt wird. Dies ist zulässig, wenn:

  • konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer erneuten strafbaren Handlung während der Vollzugslockerung bestehen
  • negatives Verhalten in der offenen Einrichtung vorgefunden wurde
  • eine Behandlung notwendig ist, die nur im geschlossenen Vollzug möglich ist

 

Für eine Rückverlegung braucht die Vollzugsbehörde konkrete Anhaltspunkte und ist verpflichtet, den Sachverhalt, soweit es möglich ist, aufzuklären.