...über den Haftantritt (Haftvorbereitung)

Bevor man eine Haftstrafe antritt, sollten einige Dinge erledigt und vorbereitet werden. Man erleichtert sich selbst viele Probleme, vor allem finanziell und macht es gegebenenfalls den nahestehenden Personen einfacher.

Ladung zum Strafantritt

Nach dem Urteilsspruch wird das Urteil erst dann rechtskräftig, wenn:

  • keine Rechtsmittel eingelegt werden können (nicht anfechtbar)
  • oder keine Rechtsmittel bis zu einer bestimmten Frist eingereicht werden
  • oder eine Rechtsmittelverzichtserklärung eingereicht wurde.

 

Ist das Urteil rechtskräftig, kann es durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

Dann bekommt die verurteilte Person eine Ladung zum Strafantritt. Außer die Person ist bereits in einer JVA, bspw. in Untersuchungshaft.

 

Die Ladung zum Strafantritt wird als Brief zugesendet, an die Adresse, die dem Gericht vorliegt. Mit der Ladung wird die betroffene Person aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist in einer bestimmten JVA zu melden. Wann und Wo stehen im Brief genau drin. Die Frist ist in der Regel mindestens für 1 Woche vorgesehen. So kann man sich noch um wichtige Angelegenheiten kümmern.

 

Es kann auch sein, dass ein sofortiger Haftantritt erfolgt. Das ist aber selten und meist dann, wenn Fluchtgefahr unterstellt wird.

Meldet sich die verurteilte Person nicht zur entsprechenden Frist, werden Zwangsmaßnahmen folgen. Die Person wird durch die Polizei gesucht. Wird die Person dann von der Polizei festgenommen, wird sie in die entsprechende JVA gebracht, mit den Gegenständen, Kleidungsstücken oder anderen Sachen, die gerade dabei sind.

 

Bei der Aufnahme wird berücksichtigt, ob die Person sich fristgerecht gemeldet hat (Selbstmelder) oder durch die Polizei gebracht werden musste. Meist ist eine schnelle Aufnahme in den Offenen Vollzug oder zeitnahe Lockerungen dann nicht möglich, wenn man sich nicht selbst und fristgerecht gemeldet hat.

 

Wenn die verurteilte Person keine Mittel hat, um in die zuständige Vollzugsanstalt zu kommen, kann man sich auch bei einer näher gelegenen Anstalt oder bei der Polizei melden.

 

Wenn eine Ladung zum Strafantritt erfolgt ist, gibt es Möglichkeiten den Haftantritt zu umgehen bzw. zu verschieben. Mehr dazu unter Haftvermeidung.

Haftvorbereitung

Bevor man eine Haftstrafe antritt, sollten einige Dinge erledigt und vorbereitet werden. Man erleichtert sich selbst viele Probleme, vor allem finanziell und macht es gegebenenfalls den nahestehenden Personen einfacher.  

Wohnung

Je nach Voraussetzung bestehen unterschiedliche Möglichkeiten:

Alleinlebend und Freiheitsentzug unter 6 bis 12 Monaten

Ist man weniger als 6-12 Monate inhaftiert, kann man beim Sozialamt beantragen, dass die Miete für 6 bis 12 Monate übernommen werden. Dies gilt auch bei Untersuchungshaft. Berechtigt sind Menschen, die sich den Erhalt der Wohnung ansonsten nicht leisten können und der Wohnungsverlust zu sozialen Schwierigkeiten führt.

Der Antrag ist in der Regeln beim Sozialamt am Wohnort zu stellen. Hier ein Beispielantrag aus Anhalt-Bitterfeld:

Alleinlebend und Mietzahlungen werden nicht übernommen und können nicht aufgebracht werden

Besteht keine Möglichkeit die Wohnung zu behalten, sollte sie sofort gekündigt werden. Wenn die Wohnung gekündigt wird, müssen auch Strom und Wasser abgemeldet werden sowie Internetverträge und andere mit der Wohnung in Verbindung stehende Verträge.  Kündigt man nicht entstehen hohe und unnötige Schulden.

Möbel und Hausrat müssen sicher untergestellt sein zum Beispiel bei Verwandten und/oder Bekannten und/oder in Lagerräumen (mit Kosten verbunden).

 

Mit Zustimmung der Vermietung kann die Wohnung auch untervermietet werden. Dabei sollte alles genau besprochen und schriftlich festgehalten werden, damit die Pflichtzahlungen auch wirklich getätigt werden.

Am besten liest man auch die Zählerstände vorher ab. Wohnungen sollten nur untervermietet werden, wenn man der anderen Person vertrauen kann. Sonst können hohe Kosten entstehen.

Wohnung kann finanziert und Mietkosten übernommen werden

Behält man die eigene Wohnung dann sollte darauf geachtet werden, dass die Wohnung gut verschlossen, Gas und Wasser abgeschaltet und alle Geräte vom Stromnetz genommen sein.

nicht alleinleben

Wohnt man nicht allein sollte vor dem Haftantritt geklärt werden, ob die zurückbleibende Person die Wohnung allein bezahlen kann.

 

Bei Leistungsbezug vom Jobcenter werden nur noch die Kosten für die zurückbleibenden Personen übernommen, beispielsweise für Partnerin/Partner und Kind. Die Wohnung ist dann zu groß und die Mietkosten werden nicht voll übernommen.

 

Sollte die zurückbleibende Person die Wohnung auch nicht allein finazieren können, muss diese sehr wahrscheinlich umziehen. Dies sollte gut besprochen werden, damit es nicht später zu Schwierigkeiten und Missverständnissen kommt.

 

Dauert die Freiheitsstrafe unter 6 bis 12 Monaten kann auch in diesem Fall eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragt werden.

Verpflichtungen für andere Personen

  • Die Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen muss von Verwandten, Bekannten oder anderen Personen/Einrichtungen übernommen werden.
  • Bei hinterlassenen minderjährigen Kindern muss das Jugendamt informiert werden.
  • Tiere müssen zu Verwandten, Bekannten oder in Tierheime übergeben werden.
  • Wenn vor der Inhaftierung Leistungen bezogen wurden, müssen die zuständigen Leistungsträger informiert werden.
  • Bei vorherigem Bezug von Wohngeld muss die zuständige Wohngeldstelle benachrichtigt werden.
  • Der Unterhalt der Familie muss während der Inhaftierung die Familie selbst übernehmen.
  • Die Familienversicherung endet mit der Inhaftierung. Familienmitglieder müssen sich von nun an selbst Krankenversichern.

Weitere Zahlungsverpflichtungen

  • Bei unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen sollte deren gesetzliche Vertretung ggf. auch das Jugendamt benachrichtigt werden. Der Unterhalt kann für die Dauer der Haft laut §323 ZPO herabgesetzt oder ausgesetzt werden, es sei denn der Haftgrund war eine Verletzung der Unterhaltspflicht.
  • Abos von Zeitschriften und Zeitungen sollten aufgekündigt werden.
  • Bei einer Vereinsmitgliedschaft sollte ein Ruhen der Beitragszahlungen beantragt werden, bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.
  • Ein Postnachsendeantrag muss gestellt werden, damit alle zukünftigen Briefe in der JVA ankommen. Dies ist wichtig, da Mahn- und Vollstreckungsbescheide als zugestellt gelten, sobald sie im Briefkasten liegen.
  • Rundfunk und Fernsehen sollte abgemeldet werden.
  • Bei laufenden Versicherungsverträgen (z.B. Hausrat-, Rechtsschutz-, Lebensversicherung, etc.) gilt es, eine beitragsfreie Ruhe dieser Verträge zu vereinbaren, falls sie fortgesetzt werden sollen.

Wichtige Papiere

Die wichtigsten Unterlagen, die auch für später benötigt werden, sollten entweder mit in die JVA genommen werden (werden dort eingelagert) oder an enge Vertraute gegeben werden.

Wichtige Unterlagen sind zum Beispiel:

  • Sozialversicherungsausweis
  • Krankenversicherung
  • Arbeitsbescheinigung
  • Führerschein
  • Identifikationsnummer
  • Zeugnisse
  • Rentenversicherung
  • Ggf. weitere Versicherungen
  • Ggf. Papiere bezüglich Schulden/Gläubiger/Mahnverfahren

 

Den Personalausweis und/oder Geburtsurkunde muss und sollte man mit in die JVA nehmen.