...als Angehörige

Eine Inhaftierung hat nicht nur Auswirkungen auf die Lebenssituation der verurteilten Person. Eine Freiheitsstrafe hat auch beträchtliche Auswirkungen auf die Lebenssituation von Angehörigen. Eine Freiheitsstrafe einer geliebten Person bedeutet für Angehörige,
wie Kinder, Eltern, Freunde, dass viele Herausforderungen bewältigen müssen.

Partner und Partnerinnen

In Deutschland sind laut Schätzungen ca. 400.000 Partner und Partnerinnen von einer Inhaftierung ihres Partners oder ihrer Partnerin betroffen. Oftmals müssen sie die, durch den Wegfall ihrer Bezugsperson, entstandenen psychischen, sozialen und finanziellen Schwierigkeiten alleine bewältigen.

Neben dem zum Beispiel vorübergehenden Verlust einer Bezugsperson bedeutet eine Inhaftierung für viele Angehörige eine finanzielle Veränderung. Durch die Inhaftierung des Partners oder der Partnerin fällt in der Regel ein Einkommen bzw. finanzielle Leistungen weg. Dies kann Folgen für gleichzeitig mehrere Lebensbereiche haben.

 

Durch eine Inhaftierung des Partners oder der Partnerin kann eine Hilfebedürftigkeit entstehen. Unter Leistungsbezug findet man einiges zum Thema Leistungsbezug bzw. finanzielle Grundsicherung. Außerdem bietet die folgende Seite viele Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden

 

Unterstützungsmöglichkeiten

Die Auswirkungen einer Inhaftierung können sehr vielseitig sein. Es müssen Angelegenheiten geklärt und organisiert werden, viele neue Aufgaben kommen auf einen zu.

 

Die Freie Straffälligenhilfe bietet nicht nur Unterstützung für haftbedrohte und inhaftierte Menschen an, sondern auch für Angehörige.
Alle Kontaktdaten zu den Vereinen können hier nachgelesen werden.

 

Auch das Jugendamt kann bei Fragen unterstützend und beratend zur Seite stehen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort.

 

In Sachsen-Anhalt kann man sich als Elternteil auch telefonisch Unterstützung erhalten über das "Eltern Telefon Magdeburg" vom Deutsche Kinderschutzbund erhalten. Mehr dazu hier.

Wohnraum

Die finanzielle Veränderung kann unter Umständen auch zum Beispiel ein Umzug in eine kostengünstigere bzw. kleinere Wohnung bedeuten, da die Kosten der bisherigen Wohnung durch den Wegfall eines Einkommens nicht mehr vollumfänglich bezahlt werden können.

               

Insbesondere, wenn ALG 2 Leistungen bezogen werden, zählen alle Person, die in der Wohnung leben zur Bedarfsgemeinschaft. Mit der Inhaftierung fällt die betroffende Person dann aus der Bedarfsgemeinschaft raus.

 

Somit kann die bisherige Wohnung als nicht mehr angemessen gelten. Es ist möglich, dass ein Umzug in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung erforderlich ist. Der Teil der Miete, der über der angemessenen Miethöhe liegt, wird höchsten 6 Monate weitergezahlt. In diesen 6 Monate sollte dann eine angemessene, neue Wohnung gefunden werden.

Kindergeld

Die Kindergeldzahlungen bleiben während der Inhaftierung des Partners oder der Partnerin bestehen. Die zuständige Behörde ist die Familienkasse. Die Familienkasse muss über alle Änderungen informiert werden, so zum Beispiel die dauerhafte Trennung zum Partner oder zur Partnerin, die Änderung von Anschrift oder Bankverbindung etc.

Unterhaltszahlungen

Ist die inhaftierte Person verpflichtet Unterhalt zu zahlen, so ist sie das auch während der Haftzeit. Stehen Gelder der inhaftierten Person zum Beispiel aufgrund von Vermögen oder sonstiger Einnahmen zur Verfügung, muss weiterhin Unterhalt gezahlt werden.

 

Sind keine Gelder verfügbar, kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.       

Der Unterhaltsvorschuss stellt eine Hilfe für alleinerziehende Elternteile oder Angehörige dar, dessen Partner oder Partnerin für mindestens 6 Monate oder länger inhaftiert ist.

Unterhaltvorschussberechtigt ist ein Kind, welches:

  • das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von einem anderen Elternteil keinen Unterhalt erhält,
  • und den Wohnsitz in Deutschland hat.

               

Der Unterhaltvorschuss wird für längsten 72 Monate gewährt.

               

Der Antrag für einen Unterhaltvorschuss muss beim Jugendamt unter Vorlage der Haftbescheinigung beantragt werden. Es gibt spezielle Antragsformulare, die man entweder im Jugendamt erhält oder im Internet auf den Seiten des Wohnortes.

Kinder von inhaftierten Personen

Ganz besonders betroffen von einer Inhaftierung sind Kinder.

Mit einer Inhaftierung ist unvermeidlich eine Trennung zwischen dem inhaftierten Elternteil und dem Kind verbunden. In dieser Lebenslage können Kinder einen hohen Leidensdruck haben. Kinder haben meistens in der ersten Zeit der Inhaftierung viele Fragen, die sie beantwortet haben möchten. Es ist natürlich nicht immer leicht, die richtigen Worte zu finden und neben all den anderen vielen Herausforderungen alles gut zu meistern.

Das Projekt LUCAunterstützt Kinder in ihrer Situation.

 

LUCA ist eine Ansprechperson für die Kinder bei Fragen und Sorgen rund um eine Verhaftung oder Inhaftierung einer geliebten Person.

Kinder und andere Bezugspersonen haben die Möglichkeit, LUCA Post zu schicken und ihre Fragen sowie Sorgen loszuwerden.

 

LUCA ist per Post, aber auch per E-Mail zu erreichen. LUCA behandelt alle Informationen und Daten sehr vertraulich!

Hier  findest du weitere Informationen zu LUCA sowie die Kontaktdaten!

 

Es gibt zudem zahlreiche Kinderbücher, die die Thematik Gefängnis kindgerecht aufgreifen. Hier  findest du eine Liste von Kinderbüchern, die gemeinsam mit Kindern gelesen werden können sowie hilfreiche weitere Links zu Online-Beratungen.