...über den Sozialen Dienst der Justiz (Bewährungshilfe)
Der Soziale Dienst der Justiz ist ein Teil der Straffälligenhilfe und ist ebenfalls für die Wiedereingliederung von straffällig gewordenen Menschen
zuständig sowie für andere Bereiche, die im Weiteren erläutert werden.
Allgemeines zum Sozialen Dienst der Justiz (SDJ)
Der Soziale Dienst der Justiz ist ebenfalls für die Resozialisierung straffällig gewordener Menschen zuständig. Die Mitarbeitenden werden ambulant tätig, also nicht innerhalb der Vollzugseinrichtungen oder anderer stationärer Einrichtungen.
Der Soziale Dienst gliedert sich in unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zu diesen gehören:
die Bewährungshilfe
die Führungsaufsicht
die Gerichtshilfe
der Täter-Opfer-Ausgleich
die Opferberatung
die psychosoziale Prozessbegleitung.
Zum Teil organisiert sich der SDJ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zu den 3 zentralen Aufgaben gehört:
die Vermeidung von Kriminalität
die Resozialisierung und Integration straffällig gewordener Menschen
die Wiedergutmachung einer Straftat
Zuständig ist der SDJ für erwachsene Menschen. Für junge Menschen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz angeklagt oder verurteilt werden, ist die Jugendgerichtshilfe als Teil des Jugendamts zuständig.
Bewährungshilfe
Eine Bewährungshilfe bekommt eine verurteilte Person vom Gericht zugewiesen. Dazu wird der verurteilten Person ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt.
Ziel und Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, den verurteilten Menschen Unterstützung zu geben, damit es nicht zu einer weiteren Straftat beziehungsweise Straffälligkeit kommt. Dazu bietet die Bewährungshilfe beispielsweise an:
Beratung,
Hilfe,
Unterstützung,
Begleitung bei Behördengängen,
Hausbesuche,
Gespräche mit Angehörigen und
Vermittlung.
Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind gesetzlich verpflichtet, die gerichtlich auferlegten Auflagen und Weisungen der verurteilten Person zu überwachen. Sie müssen den zuständigen Richterinnen und Richtern mitteilen, wenn die verurteilte Person gegen die Auflagen und Weisungen verstoßen hat oder eine erneute Straftat begangen hat. Die vereinbarten Treffen mit dem Bewährungshelfer oder der Bewährungshelferin sind unbedingt einzuhalten. Meldet sich die verurteilte Person, wie vereinbart, muss eine Meldung ans Gericht erfolgen.
Eine Bewährungshilfe bekommt man auf zwei unterschiedlichen Wegen.
1. Die angeklagte Person wird zur Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Anstatt ins Gefängnis zu gehen, bekommt die verurteilte Person die Möglichkeit sich zu "bewähren", also zu zeigen, dass sie nicht wieder straffällig wird. Schau dir dazu auch an´Bewährung beziehungsweise eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe´.
2. Hat die verurteilte Person eine bestimmte Zeit im Gefängnis verbracht, kann sie die Ausstezung der Strafe auf Bewährung beantragen. Dies kann entweder nach der Hälfte der Haftstrafe oder nach 2/3 der Haftstrafe beantragt werden. Wird dem stattgegeben, kann die Person das Gefängnis verlassen und bekommt für eine bestimmte Zeit einen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferin zur Seite gestellt.
Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt das Gericht. In der Regel dauert eine Bewährungszeit in etwa 2 bis 5 Jahre.
Wenn die verurteilte Person ihre Bewährungszeit erfolgreich abgeschlossen hat, wird die Strafe erlassen.
Die Aufgaben der Bewährungshilfe sind durch den §56d StGB sowie für Jugendliche unter § 24 JGG. Die einzelnen Bundesländer haben in ihren Gesetzesvorschriften weitere Einzelheiten spezifiziert.
Führungsaufsicht
Die Führungsaufsicht ist so ähnlich organisiert wie die Bewährungshilfe. Auch hier werden Bewährungshelfer oder Bewährungshelferinnen zuständig. Führungsaufsicht kann angeordnet werden bei verurteilten Personen, die:
eine hohe Rückfälligkeit prognostiziert bekommen haben,
aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden,
große Vorbelastungen haben oder
nach einer mehrjährigen Haftstrafe auf Bewährung entlassen werden.
Die Arbeit innerhalb der Führungsaufsicht ist intensiver. Es findet also eine engere Betreuung mit kürzeren Terminintervallen statt.
Außerdem gibt es zusätzlich zum zuständigen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferin eine Aufsichtsstelle, die die verurteilte Person überwacht, ob diese ihre Auflagen und Weisungen erfüllt. Werden diese nicht erfüllt, kann es zu einer erneuten Verurteilung zu einer Freheitsstrafe von 3 Jahren kommen. Die Aufsichtsstelle ist über das Langericht in Magdeburg organisiert.
Gesetzlich geregelt ist die Führungsaufsicht in den §§ 68 bis 68g Strafgesetzbuch.
Auch die Führungsaufsicht dauert in der Regel zwischen 2 bis 5 Jahren, kann aber in Ausnahmefällen durch das Gericht unbefristet angeordnet werden.
Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe unterstützt das Gericht und die Staatsanwaltschaft und erhebt Daten der angeklagten oder verurteilten Person, beispielsweise:
über die Persönlichkeit der angeklagten Person,
über deren Lebenssituation,
und über das soziale Umfeld.
Ziel ist es im Strafverfahren oder Vollstreckungsverfahren zu einer sachgerechten Entscheidung beizutragen.
Die Gerichtshilfe unterstützt darüber hinaus die verurteilten Personen, wenn sie ihre Geldstrafe umwandeln wollen in gemeinnützige Arbeitsstunden oder wenn der Schaden der Tat wiedergutgemacht werden möchte, beispielsweise durch einen Täter-Opfer-Ausgleich. In Sachsen-Anhalt unterstützen dabei auch die Vereine der freien Straffälligenhilfe.
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe ist zuständig für junge Menschen im Alter zwischen 14 bis unter 18 Jahren oder unter bestimmten Voraussetzungen bei jungen Erwachsenen bis 21 Jahren, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind (§ 1 Abs. 2 JGG). Sie oder ihre Eltern können sich an die Jugendgerichtshilfe des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.
Die Jugendgerichtshilfe wird von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendämter durchgeführt. Die Jugendgerichtshilfe informiert über das Jugendstrafverfahren und begleitet die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zur Verhandlung beim Jugendgericht. Die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe vermitteln zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und der jugendlichen/heranwachsenden Person.
Die Jugendgerichtshilfe berichtet dem Jugendgericht über den Lebenslauf des betroffenen Jugendlichen / Heranwachsenen, über das soziale Umfeld, die Freizeitaktivitäten, die Zukunftspläne und über Probleme. Die Jugendgerichtshilfe entwickelt Vorschläge zu richterlichen Maßnahmen bzw. zur Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft.
Die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe können vor Gericht Vorschläge äußern. So zum Beispiel, ob die jugendliche Person als verantwortlich für die Tat anzusehen ist oder ob die heranwachsende Person nach dem Jugendgerichtsgesetz oder nach dem Strafgesetzbuch verurteilt werden sollte (im Alter von 18 bis unter 21 Jahren, siehe § 105 Abs. 1 JGG).
Die Jugendgerichtshilfe begleitet auch bei angeordneten Auflagen und Weisungen. Das können zum Beispiel die Teilnahme an Sozialen Trainingskursen, Anti-Aggressionstrainings, Täter-Opfer-Ausgleich sein. Auch besuchen die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe die Jugendlichen/ Heranwachsenden in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug und bieten dort ihre Unterstützung an.
Die gesetzliche Grundlage der Jugendgerichtshilfe ist das Jugendgerichtsgesetz.
Opferberatung und Zeugenbetreuung
Diese Angebote richten sich an Opfer von Straftaten, Zeuginnen und Zeugen sowie gegebenenfalls deren Angehörige und nahe Bezugspersonen. Sie dienen dazu, Belastungen während eines Strafverfahrens abzufedern, Orientierung zu geben und praktische Unterstützung zu leisten.
Die Opferberatung und Zeugenbetreuung:
informieren,
geben praktische Hilfe,
betreuen in Krisensituationen,
bieten psychosoziale Langzeitberatung,
vermitteln an spezifische Einrichtungen.
Die Unterstützungen sind kostenlos, vertraulich und freiwillig.
Opferberatung
Der Soziale Dienst der Justiz bietet betroffenen Personen von Straftaten Beratungen an. Diese Beratungen können auf Wunsch auch zu Hause oder im Krankenhaus durchgeführt werden.
Für eine Beratung muss vorher keine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden.
Zeugenbetreuung
Die Zeugenbetreuung des Sozialen Dienstes der Justiz richtet sich vor allem an Opfer von Straftaten, die als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen in einer Gerichtsverhandlungen aussagen müssen. Unterstützt werden auch die Angehörigen und andere Personen aus dem nahen Umfeld der Betroffenen.
In manchen Fällen sind extra eingerichtete Zeugenschutzzimmer notwendig. Diese sind in den Landgerichten Dessau-Roßlau, Magdeburg und Halle und im Amtsgericht in Magdeburg eingerichtet worden.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive Begleitung und Betreuung für besonders schutzbedürftige betroffene Personen im Strafverfahren. Dazu gehören inbesondere Personen, die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten geworden sind (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) sowie deren Angehörige und Bezugspersonen.
Sie wird übernommen von spezialisierten Fachkräften.
Die Begleitung kann vor, während und nach der Hauptverhandlung stattfinden. Es geht um Betreuung, Vermittlung und Unterstützung, übernimmt aber keine Rechtsberatung und kann auch nicht als dauerhafte Therapie verstanden werden.
Sie dient dazu, die entstehenen Belastungen durch das Ermittlungs‑ und Strafverfahren zu verringern. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist verbindlich in der Strafprozessordnung geregelt (§ 406g StPO).
Sie umfasst:
ausführliche Informationen über Ablauf und Beteiligte im Strafverfahren,
Unterstützung bei der Vorbereitung auf Zeugenaussagen oder Vernehmungen,
Begleitung zu Terminen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht,
Orientierung zu möglichen weiteren Hilfsangeboten (z. B. Opferhilfeorganisationen oder therapeutischer Unterstützung)
Eine psychosoziale Prozessbegleitung muss beantragt werden bei dem Gericht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Prozessbegleitung genehmigt und ist damit kostenfrei.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Prozessbegleitung auf eigene Kosten übernommen werden.
Zum Nachlesen (Quellen)