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...über den Sozialen Dienst der Justiz (Bewährungshilfe)

Der Soziale Dienst der Justiz ist ein Teil der Straffälligenhilfe und ist ebenfalls für die Wiedereingliederung von straffällig gewordenen Menschen

zuständig sowie für andere Bereiche, die im Weiteren erläutert werden.

Allgemeines zum Sozialen Dienst der Justiz (SDJ)

Der Soziale Dienst der Justiz ist ebenfalls für die Resozialisierung straffällig gewordener Menschen zuständig. Die Mitarbeitenden werden ambulant tätig, also nicht innerhalb der Vollzugseinrichtungen oder anderer stationärer Einrichtungen.

 

Der Soziale Dienst gliedert sich in unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zu diesen gehören:

  • die Bewährungshilfe
  • die Führungsaufsicht
  • die Gerichtshilfe
  • der Täter-Opfer-Ausgleich
  • die Opferberatung
  • die psychosoziale Prozessbegleitung.

 

Zum Teil organisiert sich der SDJ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zu den 3 zentralen Aufgaben gehört:

  • die Vermeidung von Kriminalität
  • die Resozialisierung und Integration straffällig gewordener Menschen
  • die Wiedergutmachung einer Straftat

 

Zuständig ist der SDJ für erwachsene Menschen. Für junge Menschen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz angeklagt oder verurteilt werden, ist die Jugendgerichtshilfe, also das Jugendamt zuständig.

Bewährungshilfe

Eine Bewährungshilfe bekommt eine verurteilte Person vom Gericht zugewiesen. Dazu wird der verurteilten Person ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt.

 

Ziel und Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, den verurteilten Menschen Unterstützung zu geben damit es nicht zu einer weiteren Straftat beziehungsweise Straffälligkeit kommt. Dazu bietet die Bewährungshilfe beispielsweise an:

  • Beratung,
  • Hilfe,
  • Unterstützung,
  • Begleitung bei Behördengängen,
  • Hausbesuche,
  • Gespräche mit Angehörigen und 
  • Vermittlung.

 

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind gesetzlich verpflichtet, die gerichtlich auferlegten Auflagen und Weisungen der verurteilten Person zu überwachen. Sie müssen den zuständigen Richterinnen und Richtern mitteilen, wenn die verurteilte Person gegen die Auflagen und Weisungen verstoßen hat oder eine erneute Straftat begangen hat. Die vereinbarten Treffen mit dem Bewährungshelfer oder der Bewährungshelferin sind unbedingt einzuhalten. Meldet sich die verurteilte Person, wie vereinbart, muss eine Meldung ans Gericht erfolgen.

 

Eine Bewährungshilfe bekommt man auf 2 unterschiedliche Wege.

 

1. Die angeklagte Person wird zur Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Anstatt ins Gefängnis zu gehen, bekommt die verurteilte Person die Möglichkeit sich zu "bewähren", also zu zeigen, dass sie nicht wieder straffällig wird. Schau dir dazu auch an´Bewährung beziehungsweise eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe´.

 

2. Hat die verurteilte Person eine bestimmte Zeit im Gefängnis verbracht, kann sie die Ausstezung der Strafe auf Bewährung beantragen. Dies kann entweder nach der Hälfte der Haftstrafe oder nach 2/3 der Haftstrafe beantragt werden. Wird dem stattgegeben, kann die Person das Gefängnis verlassen und bekommt für eine bestimmte Zeit einen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferin zur Seite gestellt.

 

Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt das Gericht. In der Regel dauert eine Bewährungszeit in etwa 2 bis 5 Jahre.

 

Wenn die verurteilte Person ihre Bewährungszeit erfolgreich abgeschlossen hat, wird die Strafe erlassen.

Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht ist so ähnlich organisiert wie die Bewährungshilfe. Auch hier werden Bewährungshelfer oder Bewährungshelferinnen zuständig. Führungsaufsicht kann angeordnet werden bei verurteilten Personen:

  • bei denen eine hohe Rückfälligkeit prognostiziert wird,
  • die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden,
  • große Vorbelastungen haben
  • wenn sie auf Bewährung entlassen werden nach einer mehrjährigen Haftstrafe.

 

Die Arbeit innerhalb der Führungsaufsicht ist intensiver. Es findet also eine engere Betreuung statt mit kürzeren Terminabständen.

 

Außerdem gibt es zusätzlich zum zuständigen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferin eine Aufsichtsstelle, die die verurteilte Person überwacht, ob diese ihre Auflagen und Weisungen erfüllt. Werden die Auflagen udn Weisungen nicht erfüllt, kann es zu einer erneuten Verurteilung zu einer Freheitsstrafe von 3 Jahren kommen. DIe Aufsichtsstelle ist über das Langericht in Magdeburg organisiert.

 

Gesetzliche geregelt ist die Führungsaufsicht in den §§ 68 bis 68g Strafgesetzbuch.

 

 

Auch die Führungsaufsicht dauert in der Regel zwischen 2 bis 5 Jahren, kann aber auch in Ausnahmefällen unbefristet angeordnet werden durch das Gericht.

Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe unterstützt das Gericht und die Staatsanwaltschaft und erhebt Daten der angeklagten oder verurteilten Person, beispielsweise:

  • über die Persönlichkeit der angeklagten Person,
  • über deren Lebenssituation,
  • und über das soziale Umfeld.

 

Ziel ist es zu einer sachgerechten Entscheidung beizutragen im Strafverfahren oder im Vollstreckungsverfahren.

 

Die Gerichtshilfe unterstütz darüber hinaus die verurteilten Personen, wenn sie ihre Geldstrafe umwandeln wollen in gemeinnützige Arbeitsstunden oder wenn der Schaden der Tat wiedergutgemacht werden möchte, beispielsweise durch einen Täter-Opfer-Ausgleich. In Sachsen-Anhalt unterstützen dabei auch die Vereine der freien Straffälligenhilfe.

 

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist zuständig für junge Menschen im Alter zwischen 14 - 18 Jhren oder bei jungen Erwachsenen bis 21 Jahren, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Sie oder ihre Eltern können sich an die Jugendgerichtshilfe des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.

 

Die Jugendgerichtshilfe wird von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendämter durchgeführt. Die Jugendgerichtshilfe informiert über das Jugendstrafverfahren und begleitet die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zur Verhandlung beim Jugendgericht. Die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe vermitteln zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und der jugendlichen/heranwachsenden Person.

 

Die Jugendgerichtshilfe berichtet dem Jugendgericht über den Lebenslauf des betroffenen Jugendlichen / Heranwachsenen, über das soziale Umfeld, die Freizeitaktivitäten, die Zukunftspläne und über  Probleme. Die Jugendgerichtshilfe entwickelt Vorschläge zu richterlichen Maßnahmen bzw. zur Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft.

 

Die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe können vor Gericht Vorschläge äußern. So zum Beispiel, ob die jugendliche Person als verantwortlich für die Tat anzusehen ist, ob die heranwachsende Person nach dem Jugendgerichtsgesetz oder nach dem Strafgesetzbuch verurteilt werden sollte (im Alter von 18 bis 21 Jahren).

 

Die Jugendgerichtshilfe begleitet auch bei angeordneten Auflagen und Weisungen. Das können zum Beispiel die Teilnahme an Sozialen Trainingskursen, Anti-Aggressionstrainings, Täter-Opfer-Ausgleich sein. Auch besuchen die Sozialarbeitenden der Jugendgerichtshilfe die Jugendlichen/ Heranwachsenden in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug und bieten dort ihre Unterstützung an.               

 

Die gesetzliche Grundlage der Jugendgerichtshilfe ist das Jugendgerichtsgesetz.

Opferberatung und Zeugenbetreuung

Die Opferberatung und Zeugenbetreuung:

  • informieren,
  • geben praktische Hilfe,
  • betreuen in Krisensituationen,
  • bieten psychosoziale Langzeitberatung,
  • vermitteln an spezifische Einrichtungen.

 

Die Unterstützungen sind kostenlos, vertraulich und freiwillig.

Opferberatung

Der Soziale Dienst der Justiz bietet betroffenen Personen von Straftaten Beratungen an. Diese Beratungen können auf Wunsch auch zu Hause oder im Krankenhaus durchgeführt werden.

Für eine Beratung muss vorher keine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden.

Zeugenbetreuung

Die Zeugenbetreuung des Sozialen Dienstes der Justiz richtet sich vor allem an Opfer von Straftaten, die als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen in einer Gerichtsverhandlungen aussagen müssen. Unterstützt werden auch die Angehörigen und andere Personen aus dem nahen Umfeld der Betroffenen.

In manchen Fällen sind extra eingerichtete Zeugenschutzzimmer notwendig. Diese sind in den Landgerichten Dessau-Roßlau, Magdeburg und Halle und im Amtsgericht in Magdeburg eingerichtet worden.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive Begleitung und Betreuung für besonders schutzbedürftige betroffene Personen. Dazu gehören inbesondere Personen, die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten geworden sind (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) sowie deren Angehörige und Bezugspersonen.

Sie wird übernommen von spezialisierten Fachkräften.

 

Die Begleitung kann vor, während und nach der Hauptverhandlung statt finden. Es geht um Betreuung, Vermittlung und Unterstützung, übernimmt aber keine Rechtsberatung und kann auch nicht als dauerhafte Therapie verstanden werden.

 

Eine psychosoziale Prozessbegleitung muss beantragt werden bei Gericht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Prozessbegleitung genehmigt und ist damit kostenfrei.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Prozessbegleitung auf eigene Kosten übernommen werden.