...über das Strafverfahren (Anzeige bis Verurteilung)

Der Prozess zwischen Anzeige und Verurteilung ist lang und komplex und kann sich über Jahre hinziehen. Was wichtig sein könnte und

welche Möglichkeiten es gibt, haben wir im Weiteren zusammengetragen.

Anzeige stellen

Polizei und Staatsanwaltschaft werden nur tätig, wenn sie von einer Straftat wissen. Durch eine Anzeige werden Polizei und Staatsanwaltschaft über eine Straftat in Kenntnis gesetzt. Jeder Mensch kann eine Anzeige stellen, bei allen Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften oder im Gericht. Sie kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und muss durch die Dienststellen entgegengenommen werden. Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) sind gesetzlich verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen. Ab hier beginnt das Ermittlungsverfahren und es kommt beispielsweise zu Anhörungen von Zeuginnen und Zeugen, Beweiserhebungen und so weiter. Sollte für die Anhörung ein Dolmetscher/ eine Dolmetscherin benötigt werden, müssen die Strafverfolgungsbehörden vorher informiert werden. Sie müssen erfahren, welche Sprache benötigt wird, dann kümmern sie sich darum.

 

Die Anzeige kann persönlich erfolgen oder online per Formular, siehe: https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizei-interaktiv/e-revier/

 

 Bei der Anzeigeerstattung müssen alle Personalien aufgenommen werden. also: Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Geburtstag und -ort, die Anschrift oder eine ladungsfähige Adresse.

 

Bitte beachten: Jede Person macht sich strafbar, die eine strafbare Tat vortäuscht, Jemanden wissentlich zu Unrecht verdächtigt oder wissentlich falsche Angaben macht. Wissentlich bedeutet in diesem Falle, dass man genau weiß, dass man etwas Falsches erzählt. 

 

Von einer Straftat betroffen zu sein, kann schlimm sein. Viele betroffene Personen überlegen, ob sie überhaupt Anzeige erstatten. Vielleicht, weil sie die Person, die die Tat begangen hat, nicht kennen oder weil sie denken, eine Anzeige bringt sowieso nichts. Oder die Betroffenen schämen sich für die Situation.

 

Eine Strafanzeige ist aber wichtig, damit die Polizei ermitteln kann. Dadurch kann erreicht werden, dass die Tat aufgeklärt wird und die Person, die die Tat begangen hat, sich mit dem eigenen Handeln auseinandersetzen muss.

Bei Unsicherheiten helfen Beratungsstellen. Gemeinsam kann hier eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Anzeige gestellt wird und wie eine Anzeige gestellt wird. Hier findest du einige entsprechende Beratungsstellen im Land Sachsen-Anhalt.

Strafantrag und Strafanzeige

In Deutschland wird unterschieden zwischen einer Strafanzeige (Anzeige) oder einem Strafantrag.

Eine Anzeige ist nur eine bloße Mitteilung eines Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden. Die Behörden werden also lediglich informiert. Die Anzeige können sowohl betroffene Personen stellen oder Menschen, die Kenntnis über den Sachverhalt haben. (siehe oben: Anzeige stellen).

 

Bei einem Strafantrag will die anzeigende Person nicht nur den bloßen Sachverhalt mitteilen, sondern möchte, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Dazu muss eine schriftliche Erklärung erfolgen. Man muss nicht unbedingt selbst entscheiden, was man genau gerade möchte. Wenn man eine Anzeige stellt, informiert die Strafverfolgungsbehörde (beispielsweise die Polizei), wann eine Anzeige und wann ein Strafantrag vorliegt.

 

Relevant ist dieser Unterschied vor allem deswegen, weil in einigen Fällen die Staatsanwaltschaft nur ermitteln darf, wenn dies durch die betroffene Person gewollt wird. Dies erfolgt durch einen Strafantrag. Man nennt dies Antragsdelikte.

 

Das sind unter anderem Straftaten, wie: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl geringwertiger Sachen.

 

Ein Strafantrag ist nur innerhalb von 3 Monaten möglich. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Tat und den Täterinnen und Tätern erfährt.

   

Neben Antragsdelikten gibt es Offizialdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft von sich aus, also von „Amtswegen“ aus ermittelt. Das sind Delikte, wie: Mord, Raub, Betrug oder der Bereich der Wirtschaftskriminalität.

Haftbefehl

Ein Haftbefehl wird entweder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gestellt oder nach einer Verurteilung. Er wird von Richterinnen und Richtern ausgestellt auf Grundlage eines Antrages der Staatsanwaltschaft.

Eine Verhaftung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte des Menschen und wird daher nur unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

  • Dringender Tatverdacht (große Wahrscheinlichkeit, nicht nur Anfangsverdacht)

  • Haftgrund (Fluchtgefahr, Beeinflussung von Zeuginnen und Zeugen oder Beweisen, Wiederholungsgefahr der Tat, Schwere der Straftat)

 

Die Verhältnismäßigkeit wird immer geprüft.

 

Von einem Haftbefehl wird keine der betroffenen Personen vorab informiert. Die Festnahme erfolgt also eher überraschend.

 

Liegt der Polizei ein Haftbefehl gegen eine Person vor, wird versucht, die Person ausfindig zu machen und in Haft zu bringen. Dazu wird der Wohnort und eventuell der Arbeitsplatz aufgesucht. Gegebenenfalls werden auch andere Personen befragt.

 

Der Haftbefehl bleibt so lange wirksam, bis die betreffende Person gefunden wird.

 

Die Polizei nimmt die Person zunächst in Gewahrsam, händigt den Haftbefehl aus und klärt über die wichtigsten Rechte auf.

 

Nach spätestens einem Tag im Gefängnis wird die Person den Richterinnen und Richtern vorgeführt und kann sich erklären. Der Haftbefehl kann von den Richterinnen und Richtern dann bestätigt, aufgehoben oder nach Alternativen (wie dem Einzug des Passes) gesucht werden.

 

Festnahmen ohne Haftbefehl sind möglich, wenn man beispielsweise „auf frischer Tat ertappt“ wurde. Außerdem muss hierbei die Identität nicht feststellbar sein oder Fluchtgefahr bestehen. Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen für einen Haftbefehl, also dringender Tatverdacht und Haftgrund.

Strafverfahren

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft untersucht mit der Polizei den Fall einer Straftat und prüft, ob gegen eine beschuldigte Person ausreichend Verdacht besteht, dass er oder sie die Straftat begangen hat.

Liegt gegen eine Person der Verdacht sehr nahe, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Person.

Es wird eine Anklageschrift erhoben, die dem zuständigen Gericht zugesandt wird. Die Anklageschrift enthält die Akte und den Antrag auf eine Hauptverhandlung.

 

Die Anklageschrift wird dann an die beschuldigte Person gesendet. Diese erhält eine Frist, um Beweisanträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben.

 

Das Gericht prüft, ob und in welchen Umfang die Anklage zugelassen wird, also inwieweit eine Hauptverhandlung durchgeführt wird.

 

Das Gericht kann das Verfahren einstellen, auch gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen. 

 

Lässt das Gericht eine Hauptverhandlung zu, ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Dieser legt konkret fest, was Gegenstand der Verhandlung sein wird, also welche Straftaten zu beurteilen sind.

Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob die Anklage zu Recht besteht.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird die vom Gericht zugelassene Anklage vorgelesen, die aus dem Eröffnungsbeschluss ergeht.

Die Hauptverhandlung wird durch die vorsitzende Person geleitet. Alle weiteren Richterinnen und Richter dürfen nur Fragen stellen, wenn sie aufgefordert werden.

Es gibt zunächst eine Beweisaufnahme, in der beispielsweise Zeuginnen und Zeugen vernommen und gegebenenfalls Urkunden vorgelesen werden.

 

Alle Beteiligten müssen mitwirken, außer die angeklagte Person und deren direkte Angehörigen. Aus dem Schweigen dürfen keine Nachteile gezogen werden.

Ziel ist es, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sollten die Beweise nicht ausreichen, müssen neue erhoben werden. 

Die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie die angeklagte Person, können sich nach jeder Beweiserhebung äußern.

 

Sollte es keine weiteren Beweise mehr geben, wird zu Gunsten der angeklagten Person entschieden.

Nachdem alle Beweise besprochen wurden, werden Schlussvorträge von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gehalten. Das letzte Wort hat die angeklagte Person.

 

In einer internen geheimen Beratung müssen alle Richterinnen und Richter eine Entscheidung fällen und ein Urteil sprechen.

 

Strafverteidigung und Pflichtverteidigung

Strafverteidigung

In § 137 Strafprozessordnung ist geregelt, dass jede beschuldigte Person das Recht darauf hat, eine Anwältin oder Anwalt als Verteidigung zu nehmen. Der Anwalt oder die Anwältin stehen der beschuldigten Person bei. 

Sie verteidigen die beschuldigte Person im Strafverfahren, setzen sich für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ein und für die Einbringung entlastender Umstände für die angeklagte Person.

Ihr Ziel ist es, für die beschuldigte Person ein möglichst mildes Urteil herauszuschlagen, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen oder einen Freispruch zu erwirken. Der Anwalt oder die Anwältin kümmert sich auch um einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin, wenn es notwendig ist.

Pflichtverteidigung

In manchen Strafverfahren muss eine Strafverteidigung dabei sein.

Wenn die beschuldigte Person keine eigene Strafverteidigung beauftragt, wird ihm oder ihr eine Pflichtverteidigung durch den Staat zur Seite gestellt. 

 

Die Pflichtverteidigung ist eine Strafverteidigung. Er oder sie übernimmt daher die gleichen Aufgaben wie bei einer Strafverteidigung.

 

Verfahren, in denen eine Strafverteidigung dabei sein muss, liegen vor, wenn:  

  • der Tatvorwurf schwerwiegend ist

  • schwerwiegende Konsequenzen bei einer Verurteilung drohen

  • die beschuldigte Person sich nicht selbst verteidigen kann

 

Jede Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt kann zur Pflichtverteidigerin werden. Man sollte darauf achten, dass sich die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im entsprechenden Gebiet auskennen, beispielsweise im Strafrecht.

 

Die beschuldigte Person kann sich auch eine Anwältin oder einen Anwalt selbst aussuchen und muss nicht die Pflichtverteidigung nehmen. Es besteht freie Wahl, es hängt aber davon ab, wie viel Geld da ist, um selbst eine Anwältin/ Anwalt zu bezahlen. Es müssen aber in jedem Fall Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei den oben beschriebenen Strafverfahren, da sein.

 

Eine Pflichtverteidigung ist also unabhängig vom Einkommen der beschuldigten Personen. Sie ist abhängig von der Strafe und von der drohenden Strafhöhe.

 

In Strafverfahren, in denen keine Strafverteidigung Pflicht ist, muss die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus eigener Tasche bezahlt werden, wenn die beschuldigte Person sich verteidigen lassen möchte.

 

Die Pflichtverteidigung ist nicht in jedem Fall kostenlos. Wird die beschuldigte Person verurteilt, muss sie die Kosten als Teil der gesamten Verfahrenskosten zahlen. Verfahrenskosten ergeben sich aus den Gerichtskosten und den Kosten der Pflichtverteidigung und gegebenenfalls Kosten für Dolmetscher oder Dolmetscherinnen. Bei einem Freispruch werden die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Anwältinnen, Anwälte und eventuell für Dolmetscherleistungen von der Staatskasse übernommen.

 

Eigentlich ist ein Antrag für die Pflichtverteidigung nicht notwendig, weil das Gericht von Amts wegen diesen organisieren muss. Es wird allerdings empfohlen, trotzdem einen Antrag zu stellen, weil eventuell aus den Fakten noch nicht klar hervorgeht, ob eine Pflichtverteidigung erhoben wird.

Wenn beispielsweise eine beschuldigte Person unter einer Krankheit leidet und sich deshalb nicht selbst verteidigen kann, hat das Gericht diese Information nicht. Eine Pflichtverteidigung ist dann sinnvoll.

Es ist ratsam, vorher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu fragen, ob ein Antrag gestellt werden soll. Dies ist auch daher sinnvoll, weil begründet werden muss, warum eine Pflichtverteidigung notwendig ist, wenn es nicht klar aus der Strafprozessordnung hervorgeht.

Beratungskostenbeihilfe und Prozesskostenbeihilfe

Jede Person hat das Recht auf Wahrung der eigenen Rechte. Dies ist allerdings häufig mit hohen Kosten verbunden. Weil jede Person das Recht hat, auch wenn sie dafür nicht das nötige Geld aufbringen kann, kann Beratungshilfe oder später eventuell Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Beratungskostenbeihilfe

Verfügt eine Person über geringe finanzielle Mittel, hat sie einen Anspruch, anwaltliche Hilfe durch Beratungshilfe zu bekommen. Der Antrag auf Beratungshilfe erfolgt entweder bei der beauftragten Anwaltskanzlei oder direkt beim Amtsgericht. Beim Antrag müssen die Einkommens- und Vermögenssituation offengelegt werden.

Die Beratungshilfe beim Amtsgericht und die Ausstellung des Berechtigungsscheines ist kostenfrei. Nimmt man die Beratung dann bei einer Anwaltskanzlei in Anspruch, müssen an diese Person 15€ gezahlt werden. Manche Anwaltskanzlei verzichtet auf die 15€. Die Kanzlei bekommt über die Beratungshilfe das Geld für die Beratung von der Staatskasse.

Prozesskostenbeihilfe

Die Prozesskostenbeihilfe funktioniert ähnlich wie die Beratungshilfe, ist jedoch als Hilfe für gerichtliche Verfahren angedacht. Hierdurch können anfallende Gerichts-, Dolmetscher- und Sachverständigenkosten sowie eigene Rechtsvertretungskosten gedeckt werden (jedoch nicht die Kosten des Anwalts auf der gegnerischen Seite.) Der Antrag muss ebenfalls beim Gericht gestellt werden.

 

Rechtsmittel

Innerhalb einer bestimmten Frist können von der angeklagten Person oder der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt werden.

Rechtsmittel können eine Berufung oder eine Revision sein und dienen dazu, ein vorangegangenes Urteil anzufechten. Durch eingelegte Rechtsmittel geht das Verfahren an die nächsthöhere Instanz (also beispielsweise vom Amtsgericht zu Landgericht oder vom Landgericht zum Oberlandesgericht).

Hat die angeklagte Person selbst Rechtsmittel eingelegt, darf bei einer neuen Betrachtung des Falles die erste festgelegte Strafe nicht zum Nachteil der angeklagten Person verschärft werden. Es gilt dann das erste Urteil. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft (also der gegnerischen Seite) eingelegt werden.

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das nach einem Urteil eingelegt werden kann. Der Fall wird danach vom nächst höheren Gericht inhaltlich neu beurteilt und unabhängig vom Strafverfahren davor neu aufgerollt. Dabei können auch neue Beweise, Zeuginnen und Zeugen oder Gutachten betrachtet werden.

Revision

Bei einer Revision wird der Prozess nicht inhaltlich neu aufgerollt, sondern es wird das vorherige Gericht auf Rechtsfehler während des abgeschlossenen Verfahren geprüft. Es geht dabei um die Frage, ob das Gericht entweder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder aber die Gesetze zuvor falsch angewandt hat. In der Regel wird die Revision gegen ein Urteil eingelegt, dass vorm Landgericht verurteilt wurde.

Revision kann auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Vom Gericht wird dann ein entsprechender Brief zugestellt. Dies sollte erst genommen werden, weil die Staatsanwaltschaft nur Revision einlegt, wenn sie vorab schon den Erfolg geprüft hat. Häufig verschlechtert sich das Urteil zu Ungunsten der angeklagten Person. Ein Anwalt oder eine Anwältin sollte hinzugezogen werden.

 

Strafen und Sanktionen

Der Theorie nach werden Strafen verhängt, um das begangene Unrecht einer Straftat auszugleichen und/oder um weitere Straftaten zukünftig zu verhindern. Es gibt ganz unterschiedliche Arten von Strafe. Das Gesetz unterscheidet Hauptstrafen und Nebenstrafen.

Hauptstrafen sind Geld – und Freiheitsstrafen. Nebenstrafen sind zum Beispiel Fahrverbote.

Jede Strafe hat erhebliche Auswirkungen auf die verurteilten Personen. Wie sich im Einzelfall die Strafen auswirken, muss bei der Verurteilung berücksichtigt werden.

Außerdem spielen bei der Verhängung von Strafen auch die Beweggründe für die Straftat eine Rolle. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Beweggründe und Ziele, 
  • die Gesinnung und Wille,
  • Art der Ausführung und Auswirkungen,
  • Vorleben der beschuldigten Person,
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der tatbegehenden Person,
  • Verhalten und Bemühungen nach der Tat.

 

Geldstrafe

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe bedeutet, dass die verurteilte Person Geld zahlen muss an die Staatskasse oder an zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen. Die Strafe ist der Verlust des Geldes und damit die Einschränkung des Lebensstandrads, den man bis dahin hatte. Die Geldstrafe dient als Warnung und Abschreckung, ohne die verurteilte Person aus ihren familiären und sozialen Bezügen herauszunehmen.

 

Die Bemessung der Geldstrafe orientiert sich an der Tagessatz(an)zahl und Tagessatzhöhe. Die Tagessatzzahl ist abhängig vom Delikt. Für eine bestimmte begangene Straftat bekommt also jede verurteilte Person in etwa die gleiche Tagessatzzahl. Die Tagessatzhöhe ist abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person und richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Person (§ 40 Absatz 2 Strafgesetzbuch). Unterhaltskosten werden beispielsweise auch berücksichtigt. 

Ersatzfreiheitsstrafe

Kann die Geldstrafe nicht bezahlt werden, kann die Geldstrafe alternativ durch eine Ersatzfreiheitsstrafe ersetzt werden. Dafür muss die verurteilte Person ins Gefängnis. Es gilt 1 Tagessatz = 1 Tag im Gefängnis.

Schon erbrachte Geldbeträge werden berücksichtigt und reduzieren den Aufenthalt im Gefängnis. Genauso kann eine Ersatzfreiheitsstrafe beendet werden, in dem die restliche Geldstrafe bezahlt wird.

Ableistung gemeinnütziger Arbeit

Kann die Geldstrafe nicht bezahlt werden und man möchte auch nicht ins Gefängnis, kann man einen Antrag stellen, die Geldstrafe in Form gemeinnütziger Arbeit abzuleisten.

Die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit muss beantragt werden bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft.

 

Die Höhe der Tagessätze bestimmt die Anzahl der Arbeitstage.

 

Die gemeinnützige Arbeit kann beispielsweise in einem Verein abgeleistet werden. Bei der Vermittlung und beim Antrag können zum Besipiel Träger der Freien Straffälligenhilfe oder auch die Bewährungshilfe (Sozialer Dienst der Justiz) helfen.

 

Freiheitsstrafe

Wird man zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, muss man in der Regel ins Gefängsnis (außer man bekommt Bewährung). Ziel und Zweck des Gefängnisses ist es zum einen die Öffentlichkeit vor der verurteilten Person zu schützen und die verurteilte Person zu fördern, sodass ein Leben ohne Straffälligkeit in Zukunft möglich ist.

EIne Verurteilung zu weniger als 6 Monaten Haft ist eher selten. Die höchstmögliche Verurteilung ist eine lebenslange Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Lebenslang bedeutet in Deutschland, dass man frühestens nach 5 Jahren entlassen werden kann. Dies gilt für erwachsene Personen, die nach Strafgesetzbuch verurteilt werden. Jugendliche, die nach Jugendgerichtsgesetz verurteilt werden, können eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bekommen.

 

Viele weitere Details findet ihr in den anderen Unterpunkten unserer Website.

 

Lebenslange Freiheitsstrafe

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe legt das Gericht eine Mindestfreiheitsstrafe fest.

Das bedeutet, dass erst nach Ablauf von 15 Jahren ein Antrag auf vorzeitige Entlassung unter Bewährung beantragt werden kann. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein neuerlicher Antrag nach 2 Jahren gestellt werden. Lebenslange Freiheitsstrafen werden verhängt, wenn im Urteil oder in einem späteren Beschluss die „besondere Schwere der Schuld“ beschrieben ist beispielsweise bei Mord.

 

Die Zustimmung zur Entlassung ist unter anderem davon abhängig, für wir gefährlich die inhaftierte Person eingestuft wird (Gefährlichkeitsprognose/Legalprognose).

Sicherungsverwahrung

In Sicherungsverwahrung kommt die verurteilte Person erst nach der eigentlich Abbüßung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Person gilt dann nicht mehr als gefangene Person, sondern als untergebrachte Person. Beispielsweise sind die Hafträume größer. Das Gericht muss die Sicherungsverwahrung bereits bei der Verurteilung ins Urteil aufnehmen. Kurz vorm Ende der Freheitsstrafe wird geprüft, ob die Sicherungsverwahrung in Kraft tritt oder diese auf Bewährung ausgesetzt wird. Das heißt, dass man auf dem Vollzug heraus darf, aber einen Bewährungshelfer oder Bewährungshelferin (Führungsaufsicht) erhält.

 

Eine Sicherungsverwahrung wird verhängt, wenn die Gefährlichkeit der straffälligen Person für die Allgemeinheit besonders hoch eingeschätzt wird und/oder diese bereits wiederholt auffällig geworden ist und sich die Verurteilung auf schwere Straften stützt.

 

Die Unterbringung ist zeitlich nicht befristet. Jährlich wird geprüft, ob die untergebrachte Person entlassen werden kann. Sollte dies der Fall sein, wird eine Führungsaufsicht angesetzt, für mindestens 2 und maximal 5 Jahre. Nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung müssen aber erhebliche Gründe vorgelegt werden, warum eine Entlassung nach wie vor nicht erfolgen kann.

Bewährung beziehungsweise eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe

Bei einer Verurteilung bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, kann diese auf Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht legt eine bestimmte Bewährungszeit fest, in der die verurteilte Person beweisen kann, dass die Verurteilung als Warnung allein ausgereicht hat, um weitere Straftaten zu vermeiden. Diese Bewährungszeit kann je Fall für 2 bis 5 Jahre gelten. Die Bewährungsstrafe (Dauer) kann innerhalb der Bewährungszeit verändert werden.

 

Häufig bekommt die verurteilte Person zusätzlich zur Bewährung Auflagen und Weisungen.

Während der Bewährungszeit finden regelmäßige Treffen mit dem Bewährungshelfer oder der Bewährungshelferin statt. Welche Person man bekommt, wird zugeteilt und schriftlich zugesendet.

 

Sollte es zu neuen Straftaten oder zur Verletzung bzw. zum Nichtantreten der Weisungen und Auflagen kommen, muss die Freiheitsstrafe verbüßt werden.

 

Jugendstrafen

Bei Jugendstrafen steht vor allem der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die Verhängung und Umsetzung der Strafen orientiert sich also am Erziehungsgedanken. Nicht die Tat an sich, sondern die schuldige Person mit ihren Entwicklungen, mit ihrer Lebenssituation und ihrem Entwicklungspotenzial steht im Mittelpunkt. Jugendliche bis zu 18 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 21 Jahren, können nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. 

 

Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln verfolgen das Ziel, Jugendliche anzuleiten, zu fördern und zu unterstützen. Häufig werden Erziehungsmaßregeln durch Weisungen nach § 10 Jugendgerichtsgesetz umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsweisungen oder Soziale Trainingskurse und andere Maßnahmen.

Zuchtmittel / Jugendarrest

Zuchtmittel dienen insbesondere der Bestrafung von Straftaten und können in Form von Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest erfolgen. Sie sind aber keine echten Kriminalstrafen und es erfolgt kein Eintrag in das Strafregister, jedoch ins Erziehungsregister. Die Verwarnung stellt dabei lediglich eine förmliche Zurechtweisung durch den Richter oder die Richterin dar und wird häufig mit anderen Sanktionen kombiniert. Auflagen dienen als Wiedergutmachung des Schadens und schließen Entschuldigungen, Arbeitsleistungen und Geldbeträge ein.

Jugendarrest

Der Jugendarrest, als strengstes Zuchtmittel, stellt einen Freiheitsentzug dar. Der Jugendarrest kann in Form eines Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrests erfolgen.

Freizeitarrest wird in der Regel am Wochenende (Samstagmorgen bis Sonntagabend bzw. Montagmorgen) vollzogen.

Der Kurzarrest umfasst eine Dauer von maximal vier Tagen.

Der Dauerarrest wird von einer Woche bis maximal 4 Wochen verhängt.

 

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe nach § 17 stellt im Jugendgerichtsgesetz die einzige echte Kriminalstrafe dar und ist das letzte Mittel jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Erst wenn alle Maßregeln, Zuchtmittel und Schuldausgleiche nichts erreichen, darf die Jugendstrafe verhängt werden, mit einer Dauer von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

SIe wird in einer Jugendanstalt, ähnlich einer Vollzugsanstalt umgesetzt.

 

Als Voraussetzungen zur Verhängung der Jugendstrafe müssen eine „Schädliche Neigung“ sowie eine „Schwere der Schuld“ vorliegen. 

 

Die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe nicht mehr als zwei Jahre umfasst. Zudem muss erwartet werden können, dass die Verurteilung als Warnung ausreicht und die erzieherischen Wirkungen während der Bewährungszeit helfen, ein künftig straffreies Leben zu führen.

 

 

Auflagen und Weisungen

Der verurteilten Person, die zur Bewährung auf freiem Fuße bleibt, können Auflagen und Weisungen vom Gericht nach § 56b Abs. 1 Strafgesetzbuch erteilt werden, zusätzlich zur Bewährungsstrafe. Diese dürfen für die verurteilte Person jedoch nicht unzumutbar sein. Die Auflagen und Weisungen sollen die verurteilte Person dabei unterstützen, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen.

Auflagen

Die gesetzlichen Auflagen können nach dem Strafgesetzbuch sein:

  • den verursachten Schaden wiedergutzumachen (zum Beispiel durch einen Täter-Opfer-Ausgleich)
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen
  • oder gemeinnützige Leistungen in Form von gemeinnütziger Arbeit zu erbringen.

Weisungen

 Laut § 56c Absatz 2 Strafgesetzbuch zählen zu den möglichen Weisungen:

  • Meldepflichten, zu vorgegebenen Zeiten bei Gericht, Bewährungshelfenden oder anderen Stellen
  • Veränderungen vorzunehmen hinsichtlich Ausbildung oder Beruf, Freizeitgestaltung, Aufenthalt oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen (z. B. Ausbildungssuche, Wohnortwechsel, Schuldnerberatung)
  • Kontaktverbot zu bestimmten Personen oder Personenkreisen
  • Verbot des Gebrauchs von bestimmten Gegenständen
  • Anweisungen, sich von bestimmten Orten fernzuhalten
  • Aufforderung, den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (vor allem bei Verfahren des Familiengerichts

 

Des Weiteren gibt es einige Weisungen, die von den Gerichten nur dann bestimmt werden können, wenn die verurteilte Person diesen Vorgängen zustimmt. Dazu zählen nach § 56c Absatz 3 Strafgesetzbuch:

  • Drogen- und/oder Alkoholtherapie oder anderen Heilbehandlungen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind
  • Aufenthalt in einer geeigneten Unterbringung wie einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt (etwa bei psychischen Problemen oder Konflikten innerhalb der Familie).

 

Untersuchungshaft (U-Haft)

Die Untersuchungshaft oder auch kurz: U-Haft, ist eine Maßnahme zur Sicherung eines Ermittlungsverfahrens. Die U-Haft soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person das Strafverfahren nicht in negativer Art und Weise beeinflussen kann. Sie erfolgt auf richterliche Anordnung, sobald die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und beinhaltet Angaben zur beschuldigten Person, zum Haftgrund und sämtlichen Tatsachen.

Erforderliche Voraussetzung für die Beantragung einer U-Haft ist, dass die Person dringend der Tat verdächtigt wird und zusätzlich ein Haftgrund besteht.

Zu Haftgründen zählen:

  • Verdacht auf Fluchtgefahr und der Verdacht eines Kapitaldeliktes
  • Wiederholungsgefahr der Straftat
  • die Gefahr auf eine Verdunklung des Ermittlungsverfahrens (bedeutet, dass die Gefahr auf Beweismittelvernichtung, -veränderung, -beiseiteschaffung oder -fälschung besteht oder eine Erschwerung der Ermittlung durch Einwirkung auf Prozessbeteiligte erfolgen könnte)

 

Die Dauer der Untersuchungshaft endet entweder nach § 121 Strafprozessordnung, wenn:

  • eine Dauer von 6 Monaten erreicht wurde
  • die Voraussetzungen einer U-Haft nicht mehr gegeben sind
  • die Fortsetzung der U-haft nicht mehr verhältnismäßig zur Sachlage und erwarteten Strafe ist
  • oder bei einem Freispruch/ einer Einstellung des Verfahrens

 

Im Jugendstrafrecht findet die Untersuchungshaft nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung. Es muss eindringlich geprüft werden, ob nicht andere Maßnahmen erfolgen können.